Netzstruktur

Die Netzstruktur gemäß § 27 GasNEV (Stichtag 31.12.2024)

Gemäß § 27 der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu den Gasversorgungsnetzen vom 25. Juli 2005 (BGBl. I 2005, 2197) (Gasnetzentgeltverordnung – GasNEV) sind Betreiber von Gasversorgungsnetzen verpflichtet, die Länge des Gasleitungsnetzes jeweils getrennt für die Niederdruck-, Mitteldruck- und Hochdruckebene zum 31. Dezember des Vorjahres (§ 27 Abs. 2 Nr. 1 GasNEV) und die Anzahl der Ausspeisepunkte jeweils für alle Druckstufen (§ 27 Abs. 2 Nr. 4 GasNEV) zu veröffentlichen.

  

Hoch druck ebene

Mittel druck
ebene
Nieder druck
ebene
Länge des Gasleitungs
netzes
ohne Hausanschluss
leitungen
km0,87157,8
Anzahl der Ausspeise
punkte (ausgangs
seitiger Druck)
Stück374.682

Last-/ Absatzstruktur § 27 GasNEV

Gemäß § 27 der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu den Gasversorgungsnetzen vom 25. Juli 2005 (BGBl. I 2005, 2197) (Gasnetzentgeltverordnung – GasNEV) sind Betreiber von Gasversorgungsnetzen verpflichtet, die im Vorjahr durch Weiterverteiler und Letztverbraucher entnommene Jahresarbeit in Kilowattstunden oder Kubikmetern (§ 27 Abs. 2 Nr. 3 GasNEV) und die zeitgleiche Jahreshöchstlast aller Entnahmen in Megawatt oder Kubikmetern pro Stunde und den Zeitpunkt des jeweiligen Auftretens (§ 27 Abs. 2 Nr. 5 GasNEV) zu veröffentlichen.

Ausgespeiste JahresarbeitkWh685.516.924
Zeitgleiche Jahreshöchstleistung aller AusspeisungenMW147,36
Zeitpunkt09.01.2024 8:00 Uhr

Kapazitätsrelevante Instandhaltung

Betroffene(r) Netzabschnitt / RegelanlageZeitpunkt der EinschränkungArt der MaßnahmeAuswirkung auf das Gasnetz
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Gasnetzkarte

Unter www.gasnetzkarte.de betreibt der BGW die gemeinsame elektronische Gasnetzkarte der Netzbetreiber gemäß § 22 Abs. 1 GasNZV.