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Netzanschluss

Öffentliche Bekanntgabe des Netzbetreibers

Der Netzbetreiber SSW Netz GmbH ist verpflichtet, nach Maßgabe der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2485 – 2493) jedermann an sein Gasversorgungsnetz anzuschließen und die Nutzung des Anschlusses zur Entnahme von Gas zu Niederdruck zu gestatten.

Zusätzlich zu den Allgemeinen Bedingungen der NDAV gelten die nachstehenden Ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers SSW Netz GmbH zur NDAV sowie das Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen.

Diese Netzanschluss- und Anschlussnutzungsbedingungen gelten auch für alle Netzanschlussverhältnisse, die nach dem 12. Juli 2005 durch Erstanschluss von Grundstücken oder den Erwerb von angeschlossenen Grundstücken auf der Grundlage der AVBEltV begründet worden sind, sowie für alle am 8. November 2006 bestehenden Anschlussnutzungsverhältnisse mit Letztverbrauchern, die einen Anschluss an das Gasversorgungsnetz in Niederdruck zur Entnahme von Gas nutzen.

Darüber hinaus gelten die Netzanschluss- und Anschlussnutzungsbedingungen auch für alle bis zum 12. Juli 2005 begründeten Netzanschlussverhältnisse mit Wirkung des auf diese Bekanntmachung folgenden Tages.

Die gesamten Netzanschluss- und Anschlussnutzungsbedingungen sind auf diesen Seiten veröffentlicht und liegen in den Geschäftsräumen der SSW Netz GmbH, Marienstraße 1, 66606 St. Wendel aus. Auf Verlangen werden sie den Anschlussnehmern und Anschlussnutzern unentgeltlich ausgehändigt.

 

Bedingungen für den Netzanschluss und Anschlussnutzung in Niederdruck

Technische Mindestanforderungen für den Netzanschluss

Die technischen Mindestanforderungen an die Auslegung und den Betrieb des Netzanschlusses ergeben sich aus dem Regelwerk des DVGW
(Deutscher Verein des Gas-und Wasserfaches e.V.). 

 

Formulare Netzanschluss Gas

Die aktuell gültigen Formulare finden Sie unter: 

Unterbrechung der Anschlussnutzung

Am 8. November 2006 sind die Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) und die Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) in Kraft getreten. 
Gemäß § 24 Abs. 3 der NDAV ist der Netzbetreiber auf Anweisung des Lieferanten des Anschlussnutzers berechtigt, die Anschlussnutzung zu unterbrechen.

Für die Beauftragung einer Versorgungsunterbrechung durch den Lieferanten ist folgendes Formular zu verwenden:

 

 

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